Kündigung
(1) Unterrichtsverträge können zum 31. Januar oder 31. Juli eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Musik- und Kunstschule. Die Kündigung muss spätestens bis 01. Dezember bzw. 01. Juni schriftlich bei der Musik- und Kunstschule eingegangen sein.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind berechtigt, den Unterrichtsvertrag bei Fortzug oder Krankheit, abweichend von der Regelung in Abs. 1, jedoch nicht rückwirkend, zu kündigen. Die Abmeldebestätigung bzw. das ärztliche Attest ist mit der Kündigung vorzulegen. Im Krankheitsfall wird die Kündigung zum Monatsende des Monats wirksam, in welchem die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer ein ärztliches Attest bei der Musik- und Kunstschule eingereicht hat. Im Falle des Fortzugs wird die Kündigung zum Monatsende des aus der Abmeldebestätigung hervorgehenden Fortzugstermins wirksam.
(3) Die Musik- und Kunstschule ist berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen, wenn keine Aussicht auf weiteren Unterrichtserfolg besteht.


