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Ermäßigungen

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Mehrfächer- und Familienermäßigung

Bestehen mehrere Unterrichtsverträge mit einem Zahlungspflichtigen, ermäßigt sich auf Antrag das Gesamtschulgeld wie folgt:

a)    bei 2 Unterrichtsverträgen Ermäßigung um                               10 %

b)    bei 3 Unterrichtsverträgen Ermäßigung um                               20 %

c)    bei 4 Unterrichtsverträgen Ermäßigung um                               30 %

d)    bei 5 Unterrichtsverträgen Ermäßigung um                              40 %

e)    bei 6 Unterrichtsverträgen und mehr Ermäßigung um              50 %

Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der Unterrichtsverträge, für die Schulgeld berechnet wird. Verträge für Ensemble- und Theorieunterricht werden hierbei nicht mitgezählt.

(2) Mehrere kostenpflichtige Fächer aus der Sparte Musik, können von einer Person nur dann belegt werden, wenn ein besonderes Talent vorliegt. Der Nachweis erfolgt durch ein Vorspiel, bei dem der zu-ständige Fachleiter anwesend ist. Die Entscheidung trifft der Fachleiter in Absprache mit der Lehrkraft.

(3) Anträge auf Familien- und Mehrfächerermäßigung können jederzeit gestellt werden. Die Ermäßigung kann nur vom Monat der Antragstellung an gewährt werden.

Anträge auf Mehrfächer- und Familienermäßigungen können jederzeit gestellt werden. Die Ermäßigung kann nur vom Monat der Antragstellung an gewährt werden.

Sozialermäßigung

(1)  Auf Antrag der Erziehungsberechtigten  wird eine Sozialermäßigung gewährt, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Familieneinkommen richtet.

(2)  Zum Einkommen im Sinne dieser Entgeltordnung rechnen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert abzüglich der auf das Einkommen entrichteten Steuern sowie der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung.

(3)  Die Ermäßigung steht in Abhängigkeit zu dem Einkommen und der Kinderzahl. Sie bemisst sich nach der anliegenden Tabelle (Download hier), die Bestandteil dieser Entgeltordnung ist.

(4)  Anträge auf Sozialermäßigung können jederzeit gestellt werden. Die Ermäßigung kann nur vom Monat der Antragstellung an gewährt werden. Die Voraussetzungen zur Gewährung der Sozialermäßigung sind jährlich erneut nachzuweisen.

(5)  Jede Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen ist der Musik- und Kunstschule unverzüglich mitzuteilen. Die Gewährung der Sozialermäßigung wird widerrufen, wenn Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht werden.

Andere Ermäßigungen

(1)  Ein Schulgeld wird nicht erhoben für die Nebenfächer im Rahmen der Abteilung für vorberufliche Fachausbildung.

(2)  Schulgeld und Instrumentenmiete werden für die Dauer von sechs Monaten nicht erhoben für Anfangsunterricht in vom Beirat zu bestimmenden, wenig gespielten Instrumenten. Darüber hinaus kann der Schulleiter Befreiung erteilen, wenn Instrumente ausschließlich im Interesse und zur Vervollständigung der Orchester und Spielkreise überlassen werden.

(3)  Lehrkräfte der Schule, die ein Instrument für den Unterricht benötigen, sind von der Zahlung der Miete befreit.

(4)  Verringert sich im Gruppenunterricht die Schülerzahl durch Abmeldung einer Schülerin/eines Schülers, bleibt für die verbleibenden Schülerinnen und Schüler das Schulgeld bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres unverändert, auch wenn die Schülerinnen und Schüler nicht anderen, dem bisherigen Schulgeld entsprechenden Gruppen zugewiesen werden können.

Ermäßigungsausschluss

Von den Ermäßigungen sind ausgeschlossen:

a)    die in § 1 unter A) Ziff. 3 aufgeführten Entgelte

b)    Entgelte für die schuleigenen Instrumente

(mit Ausnahme der Regelungen in § 5 Abs. 2 und 3)

 

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